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Rentenberater Hellwig

Infobrief 01/2001

Zweistufige Erwerbsminderungsrente ab 1. Januar 2001

Mit dem Jahreswechsel traten neue Gesetze in Kraft. Das Benzin wurde teurer, die Einkommensteuer gesenkt. Eine wichtige Gesetzesänderung ist vielen Bundesbürgern jedoch entgangen: Seit dem 1 Januar 2001 tritt an die Stelle der bisherigen Rente wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit die Rente wegen

  • teilweiser Erwerbsminderung und
  • voller Erwerbsminderung

Eine Gesetzesänderung, die sich auf ihre Art weit stärker auswirkt als die Verteuerung eines Liter Benzins um sieben Pfennig. Schließlich wird jeder vierte Deutsche vor Erreichen des Rentenalters berufsunfähig.

Maßgebend für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit ist grundsätzlich die Einsatzfähigkeit auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt. Maßstab ist die zeitliche Leistungsfähigkeit (Stundenzahl), die der Versicherte unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes für eine Erwerbstätigkeit einsetzen kann (abstrakte Betrachtungsweise).

Zu berücksichtigen sind allein die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit; die berufliche Qualifikation ist ohne Bedeutung.

Musste der Rentenversicherungsträger bisher eine Rente zahlen, wenn ein Angestellter seinen erlernten Beruf oder eine Tätigkeit mit vergleichbarer Qualifikation nicht mehr ausüben konnte, so kann der Betroffene nun auf jede andere Tätigkeit „verwiesen“ werden. Anders ausgedrückt: Ein Bäcker, der noch vor dem Jahreswechsel wegen einer Mehlstaub-Allergie eine Berufsunfähigkeitsrente bekommen hätte, erhält nun nichts. Jedenfalls für den realistischen Fall, dass er sechs Stunden täglich einer anderen Tätigkeit nachgehen kann.

Erste Entwürfe wurden abgemildert:

Wegen der ungünstigen Arbeitsmarktlage bleibt die konkrete Situation auf dem (Teilzeit) Arbeitsmarkt zunächst  weiterhin von  Bedeutung (konkrete Betrachtungsweise).  Neu hingegen ist, dass bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ab 2001 die Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente nicht mehr ausgeschlossen ist.

Übergangsrecht: (Vertrauensschutzregelung)

Das Risiko der Berufsunfähigkeit wird als Vertrauensschutzregelung weiterhin für Versicherte abgesichert, die bei Beginn der Reform das 40. Lebensjahr vollendet haben (Geburtsdatum < 2.1.1961).

Berufsunfähigkeit liegt ab 2001 vor, wenn eine Minderung des Leistungsvermögens im bisherigen Beruf und in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit auf weniger als 6 Stunden vorliegt. Bei Berufsunfähigkeit ist eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (halbe EM-Rente) zu leisten.

Beurteilungsschema:

(*1) Leistungsfähigkeit auf dem allg. Arbeitsmarkt von mindestens 6 Stunden

                  

Keine Rente wegen Erwerbs- minderung

Restleistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden

(a) Arbeitsplatz vorhanden

(b) (*2) Kein Arbeitsplatz vorhanden (verschlossener Arbeitsmarkt)

(c) (*3) Versicherte mit Berufsschutz (allg. AM mind. 6 Std.)

 

(a) Rente wegen teilweiser Erwerbs- minderung (halbe EM-Rente)

(b) Rente wegen voller Erwerbs- minderung (Arbeitsmarktrente)

(c) Rente wegen teilweiser EM bei Berufsunfähigkeit

 

(*4) Restleistungsvermögen unter 3 Stunden

 

Rente wegen voller Erwerbsminderung (volle EM Rente)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E rläuterungen zum Beurteilungsschema:

  • (*1) Bei mindestens 6-stündiger Einsatzfähigkeit liegt keine EM vor. Die Arbeitsmarktlage ist hier ohne Bedeutung.
  • (*2) Ist bei 3- bis unter 6-stündiger Einsatzfähigkeit kein Arbeitsplatz vorhanden, ist i.d.R. der Arbeitsmarkt als verschlossen anzusehen. Dem Versicherten ist es nicht möglich, sein reduziertes Leistungsvermögen in eine Erwerbstätigkeit umzusetzen.
  • (*3) Rente wegen teilweiser EM bei Berufsunfähigkeit ist zu leisten, wenn eine Leistungsminderung im bisherigen Beruf oder in zumutbaren Verweisungs- tätigkeiten auf weniger als 6 Std. vorliegt, im übrigen aber eine Tätigkeit des allg. Arbeitsmarktes von mindestens 6 Stunden ausgeübt werden kann.
  • (*4) Bei unter 3-stündiger Einsatzfähigkeit besteht grundsätzlich Anspruch auf eine volle EM-Rente, so dass die Arbeitsmarktlage ohne Bedeutung ist.

Volle Erwerbsminderung bei Selbständigkeit

Fälle ab 1.1.2001

Versicherte, die noch eine selbständige Tätigkeit ausüben, erhalten Rente unter den gleichen Voraussetzungen wie abhängig Beschäftigte. Maßgebend für den Selbständigen ist das verbliebene Restleistungsvermögen. Leistungsfähigkeit unter 3 Stunden = volle EM-Rente.

Fälle vor dem 1.1.2001

(bisher BU-Rente oder Ablehnung wegen Ausschluss von EU)

Beispiel: - Vers. K. ist noch selbständig tätig und seine Einsatzfähigkeit beträgt seit Juni 1998 unter 2 Stunden. BU-Rente erhält er seit dem 1.7.1998

Anspruchsvoraussetzungen für eine volle EM-Rente liegen ab 1.1.2001 vor. Dieser Selbständige muss bis zum 30.4.2001 einen Antrag stellen, dann hat er ab 1.1.2001 Anspruch auf eine volle EM-Rente.

Rechtsanwendung ab 1.1.2001

Die erstmalige Feststellung einer BU- EU-Rente ist nur noch bei einem Rentenbeginn bis zum 31.12.2000 möglich.

Besteht am 31.12.2000 ein Anspruch auf Rente wegen BU/EU, bleibt für diesen Anspruch bis zum 65.Lj. das bisherige Recht maßgebend. Dies gilt auch für befristete Renten nach Ablauf der Frist.

Für Rentenbeginne ab 1.1.2001 gilt allein das neue Recht der Erwerbsminderungsrenten.

Beratungs- und Prüfungsbedarf – Weiterzahlung der Mindestbeiträge !!!

Bevor auf Grund dieser Gesetzesfülle falsche Anträge gestellt werden, denn einer Anspruchserfüllung – wie vor aufgezeigt – kann der Hinzuverdienst entgegen stehen, sollte eine Beratung und Prüfung des Einzelfalles stattfinden.

Weiterzahlung der Mindestbeiträge

Die hier aufgezeigten Gesetzesänderungen eröffnen den Selbständigen mehr Möglichkeiten der Gestaltung wie bisher. Nachteilig für bisherige Bezieher ist dagegen, dass nunmehr Einkommensanrechnungen ab 1.1.2001 erfolgen und damit die Rente völlig zum Ruhen bringen können. Die frühere Erzielung der sog. „Gesetzlichen Lohnhälfte“ gilt damit nicht mehr.

Zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes grundsätzlich, ist daher von der Einstellung der Mindestbeitragsleistung abzuraten. Ob im Einzelfall höhere Beträge gezahlt werden sollten, um die Hinzuverdienstgrenze entsprechend zu erhöhen, muss im Detail geprüft werden.

Berufsunfähig – aber auch erwerbsunfähig?

Die Höhe der neuen Erwerbsminderungsrente fällt geringer aus als die bisherige Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. „Aus der neuen Berechnung ergibt sich für einen Durchschnittsverdiener eine um 3,5 Prozent niedrigere Rente gegenüber der alten Regelung“. Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung unter 40 Jahren sollten zumindest diese neue Versorgungslücke durch eine private Absicherung schließen.

Anlässlich der Gesetzesänderung sollte deshalb jeder überprüfen, ob seine persönliche Einkommensabsicherung für den Fall einer Berufsunfähigkeit überhaupt ausreicht. Zur Ermittlung dieser Versorgungslücke stehen wir zur Verfügung, denn an einer zusätzlichen privaten BU-Absicherung führt in der Regel kein Weg vorbei. Die beste Lösung ist der Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. Welche Gesellschaft und welcher Vertrag zu empfehlen ist, ermitteln wir über unsere Partner-Kanzlei, denn nicht der Preis, sondern die Leistung entscheidet.

Private BU-Absicherung

Generell zahlen die privaten Versicherungen eine Berufsunfähigkeitsrente, wenn der Versicherte auf Grund einer Krankheit, einer Verletzung oder wegen Kräfteverfalls in seinem Beruf nicht mehr dauerhaft tätig sein kann. Dabei reicht es aus, dass in dem zuletzt ausgeübten Beruf mindestens eine 50prozentige Berufsunfähigkeit besteht. Doch hier beginnen die Probleme und Unterschiede.

Wie bei der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente, so können auch bei der privaten Berufsunfähigkeit die Versicherten auf andere Berufe verwiesen werden. Immerhin haben viele Versicherungen in den letzten Monaten ihre Bedingungen verbessert und verzichten zum Teil auf eine Verweisung. Auch in diesem Bezug stehen wir Ihnen zur neutralen Beratung zur Verfügung. Eine Vertragsumstellung oder ein neuer Vertrag sollte jedoch vor der Unterzeichnung durch uns geprüft werden.

Hinzuverdienstregelungen ab 1.1.2001

Die Erwerbsminderungsrenten werden in Abhängigkeit vom erzielten Hinzuverdienst in voller oder ggf. in nur anteiliger Höhe geleistet;

die teilweise Erwerbsminderungsrente

  • in voller Höhe oder
  • in Höhe der Hälfte,

die volle Erwerbsminderungsrente

  • in voller Höhe oder
  • in Höhe von drei Vierteln oder
  • in Höhe der Hälfte oder
  • in Höhe eines Viertels.

 

Die Hinzuverdienstgrenzen werden individuell ermittelt; sie errechnen sich aus der Summe der Entgeltpunkte der letzten 3 Kalenderjahre vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens aus 1,5 Entgeltpunkten.

Für alle BU- EU-Renten, auf die am 31.12.2000 ein Anspruch bestanden hat, werden die bisherigen Hinzuverdienstgrenzen beibehalten bzw. eingeführt. Ist die Gesundheit somit bereits angeschlagen und der Rentenbeginn oder die Voraussetzung zum Altersruhegeld sichtbar, dann kann durch eine veränderte Beitragszahlung die Hinzuverdienstgrenze individuell gestaltet werden.

Da keine einheitliche Regelung mehr besteht, hier ist zu unterscheiden:

  1. Rentenbeginn BU/EU ab 1.1. 1996
  2. Rentenbeginn BU/EU ab 1.1. 1999
  3. Rentenbeginn BU/EU-Renten bis 31.12.2000
  4. Rentenbeginn für Renten wegen teilw. und voller EM ab 1.1.2001

Mehr hierzu auf Anfrage.

Geänderte Altersgrenze ab 1. Januar 2001 bei Altersrente für Schwerbehinderte beachten !!!

Bei Rentenbeginn ab dem 1. Januar 2001 kann die Altersrente wegen Schwerbehinderung nur bei Vorliegen von Schwerbehinderung (GdB mind. 50) gewährt werden. Eine Berufs- Erwerbsunfähigkeit ist lediglich bei der Stichtagsregelung und in Umwandlungsfällen möglich oder wenn der/die Versicherte vor dem 1. Januar 1951 geboren ist.

Der Jahrgang „Januar 1941“ beginnt somit mit 0,3% Abschlag. Die Neuregelung begrenzt sich auf den Jahrgang „Dezember 1943“, mit bis dahin 10,8%. Ab Jahrgang 1944 bleibt es dann konstant bei 10,8%.

Vertrauensschutzregelungen

gelten für Versicherte, die bis zum 16.11.1950 geboren sind und am 16.11.2000 schwerbehindert oder berufs- bzw. erwerbsunfähig waren, für diesen Personenkreis wird die Altersgrenze somit nicht angehoben. Wird somit ein Antrag auf Festellung der Schwerbehinderung jetzt oder zukünftig gestellt, ist es wichtig nachzuweisen, das diese bereits vor dem 16.11.2000 vorgelegen hat. Bereits erlassene Bescheide sollten daher angefochten werden.

PS: In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die immer wieder ins Spiel gebrachten 45 Pflichtbeitragsjahre (ohne Arbeitslosenpflichtbeiträge) nur für bis zum 31.12.1941 geborene gilt. Mehr auf Anfrage.

Einführung von Abschlägen ab 1. Januar 2001 bei der Rente wegen Erwerbsminderung, der Erziehungsrente und den Renten wegen Todes

Es wird viel versprochen, gesagt und diskutiert, bis der Laie keinen Durchblick mehr hat. Erst wenn der Rentenbescheid auf dem Tisch liegt, erkennt man die gesetzlichen Konsequenzen. Wer früh krank wird oder stirb, den bestraft nicht nur das Leben, sondern auch die Hinterbliebenen.

Versicherte die ab 1.1.2001 erwerbsgemindert sind oder versterben und im Januar 2001 erst 62 und 11 Monate wurden, erhalten einen Abschlag von 0,3%. Wer im Dezember 2003 ein Alter von 60 und 0 Monaten erreicht, erhält einen Abschlag von 10,8,%. Gleiches gilt ab dem Jahre 2004, vorerst nicht weiter steigend. Es verbleibt somit bei den 10,8%.

Welche Formen der Altersvorsorge werden künftig vom Staat besonders gefördert?

Versicherungsvertreter wittern viel neues Geschäft (so wie 1999 im Rahmen der Neuregelungen zur Scheinselbständigkeit) und bedrängen die Versicherten in ihrer Unsicherheit. Um eine gewisse Vorsorge zu treffen, nehmen wir zu diesem Thema wie folgt Stellung.

Die Bundesregierung hat elf Kriterien festgelegt, die Vorsorgeprodukte erfüllen müssen. Hier die wichtigsten:

  • Der angesparte Betrag muss in einer monatlichen Leibrente ausgezahlt werden, das angelegte Kapital muss pfändungssicher sein und darf nicht während der Ansparphase beliehen werden. Die Anbieter müssen garantieren, dass sie dem Anleger mindestens den eingezahlten Betrag zurückzahlen und regelmäßig über Beiträge und angesammeltes Kapital berichten. Eine Auszahlung ist erst ab dem 60. Lebensjahr möglich.
  • Eine neue Zertifizierungsstelle soll in Zukunft überprüfen, welche Vorsorgeformen die staatlichen Kriterien erfüllen. Die meisten Altersvorsorgeprodukte, die heute auf dem Markt sind, erfüllen diese Kriterien nicht. Viele Verträge müssen deshalb nachgebessert werden. Wir raten daher an, gegenwärtig keine Verträge abzuschließen und abzuwarten. Wir werden weiterhin berichten. Vor einem Abschluss oder einer Vertragsänderung sollte sich jeder umfassend und neutral beraten lassen.

Eigenheim oder der Kauf einer Mietwohnung?

Über dieses Thema hat die Regierungskoalition heftig gestritten. Herausgekommen ist ein fragwürdiger Kompromiss: Zuschüsse vom Staat gibt es nur, wenn die Immobilie im Alter auf eine Bank übertragen wird und im Todesfall auch an  die Bank fällt. Ob es hierbei bleibt, ist abzuwarten.

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