Gudrun Hellwig
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15.12.2006 den
Info – aktuell – Info –
aktuell – Info – aktuell 02/2006
Es ist gesetz- und grundrechtswidrig, den Geldwert des Rechts auf Erwerbsminderungsrente wegen „vorzeitigen“ Rentenbezugs niedriger festzusetzen, soweit es um Renten wegen Erwerbsminderung geht, die vor dem 60. Lebensjahr beginnen. Es stellt einen Eingriff in das Grundrecht dar, die Rente um einen Abschlag zu kürzen, das heißt einen Teil der Vorleistung für die Rentenversicherung (gemessen an der Summe der Entgeltpunkte) nicht anzurechnen, obwohl das Gesetz dies nicht eindeutig vorsieht.
Für
Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem 60. Lebensjahr gilt die
Regelung über den Rentenabschlag gem. § 77 SGB VI. Soweit der Leitsatz des BSG
4. Senat – B 4 RA 22/05 R.
Die
Rentenversicherungsträger bleiben bei ihrer Auffassung, wonach die gesetzliche
Regelung eindeutig anordnet, dass auch solche Erwerbsminderungsrenten um einen
Abschlag zu kürzen sind, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres gewährt
werden.
Jeder
Erwerbsminderungsrentner, dessen Rentenanspruch nach dem 01.01.2001 entstand und
der zu diesem Zeitpunkt noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet hat, kann gem. §
44 SGB X einen Überprüfungsantrag unter Bezug auf die Entscheidung des BSG
stellen oder uns die Angelegenheit übertragen.
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Die Basisrente ist eine zusätzliche Möglichkeit,
finanzielle Auskommen im Alter zu bilden. Sie ist, wie auch die gesetzliche
Rentenversicherung, eine private Leibrentenversicherung, die eine monatliche,
lebenslange Rentenzahlung vorsieht. Bereits vor Rentenbeginn ist sie
unverpfändbar und wird auch beim Arbeitslosengeld II (Hartz IV) oder im
Insolvenzfall nicht angerechnet.
Die
Basisrente besteht aus einem Rentenversicherungsvertrag, in den der Sparer
Beiträge als Monatsbetrag oder Einmalzahlung einzahlt. Selbst Sonderzahlungen
sind jederzeit möglich. Die Höhe der Beiträge kann bis zu 20.000 EUR (bei
Ehegatten 40.000 EUR) pro Jahr aus unversteuertem Einkommen betragen (abzüglich
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und sonstiger
Vorsorgeaufwendungen).
Die
Einzahlung spart unmittelbar Lohnsteuer – im Jahr 2006 sind es 62% - jedes Jahr
weiter ansteigend bis auf 100% im Jahr 2025.
Besonders interessant sicherlich für Selbstänige und Besserverdiener, da durch Sonderzahlungen (Einmalzahlung zum Jahresende) steuerliche Vorteile positiv genutzt werden.
Bei 30%
Steuersatz muss der Anleger nur rund zwei Drittel aufwenden. Die
Steuerbegünstigung des Beitrages steigt dabei schneller als die Steuerpflicht
der Rente.
Auch
Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenzusätze können mit eingschlossen werden
und sind damit auch zusätzlich steuerlich absetztbar.
Voraussetzung hier ist allerdings, dass diese Zusätze zur Basisrente nur maximal 49% des Gesamtbeitrages ausmachen. Nur dann kann der volle Beitrag steuerlich in Rechnung gestellt werden.
Also nichts wie ran an die Basisrente – noch in diesem Jahr abschließen bzw. überweisen – dieses ist unsere Empfehlung.
Vergleich
„Riester Rente“
Das Ehepaar Lehmann hat zwei Kinder. Herr Lehmann ist Angestellter und hatte im Jahre 2005 ein Einkommen von 50.000 EUR. Frau Lehmann ist nicht berufstätig.
Eigene
Einzahlung 2006 von Herrn Lehmann |
Staatliche Zulagen Familie Lehmann für 2006 |
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3%
des Bruttoeinkommens 2005 =
1.500 EUR |
Grundzulage
Herr Lehmann = 114,-
EUR |
|
Grundzulage
Frau Lehmann = 114,-
EUR |
|
Kinerzulage
für zwei Kinder
=
276,- EUR |
Abzüglich
Zulagen
= -504,-
EUR |
Summe
Zulagen
=
504,- EUR |
Eigene Zahlung = 996,- EUR |
51%
sind somit vom Staat –
alternative? |
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Der/die
Eine bietet Unterricht z.B. bei der VHS zum klöppeln, fotografieren, malen etc.
an. Der/die Andere schließt einen Honorarvertrag z.B. bei der Uni ab und
unterrichtet in diesem Bezug. Der nächste macht sich (angeblich) selbständig in
der Computer-Branche und lehrt, wie man mit diesen Dingern umgeht. Es gibt
tausende von Beispielen. Aber jeder meint – dieses wäre entweder Hobby –
oder man sei auf jeden Fall Selbstständig. Also Rentenversicherungsbeiträge muß
ich nicht zahlen – weit gefehlt !!!
Eine
1972 geborene Frau ist gelernte Krankenpflegehelferin. Seit dem 1.11.1998 ist
sie nebenberuflich selbständig als Aerobic-Trainerin in verschiedenen
Studios tätig. Gegenüber dem RVT gab sie an, diese Tätigkeit regelmäßig weniger als 15 Stunden
wöchenlich auszuüben, jedoch ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes
Einkommen insgesamt zu erzielen.
Sie sei
nicht nur für einen Arbeitgeber tätig und beschäftige selbst keinen
Arbeitnehmer. Weiter meinte sie, nicht lehrend, sondern lediglich anleitend
tätig zu sein. Sie biete den Kursteilnehmern nur die Möglichkeit, sich sportlich
zu betätigen und fit zu halten, qualifiziere diese jedoch nicht dazu, selbst
entsprechende Stunden abzuhalten.
Auf Grund dieser laienhaften Angaben stellte der RVT die Versicherungspflicht der Frau zur gesetzlichen Rentenversicherung fest.
Mit der
ausgeübten Tätigkeit gehöre sie zu den selbständigen Lehrern und Erziehern, die
nach § 2 Satz 1 Nr.1 SGB VI versicherungspflichtig seien, sofern sie im
Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen
Arbeitnehmer beschäftige.
Der Lehrbegriff sei weit auszulegen und beinhalte jegliches Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten. Die Aufgabe des Aerobic-Trainers bestehe u.a. darin, eine bestimmte Reihenfolge von Bewegungsabläufen vorzubereiten, passende Musik auszuwählen, die Bewegungsabläufe und Schrittfolgen den Teilnehmern vorzuführen und diesen Anweisungen zu geben.
Den
Teilnehmern würden mithin unterschiedliche Bewegungsabläufe vermittelt. Sie
würden damit befähigt, nicht nur einer sinnvollen Freizeitgestaltung, sondern
auch einer gezielten sportlichen Betätigung nachzugehen. Ob das Training in
einer Tanzschule oder einem Fitness-Studio stattfinde, sei
unerheblich.
Die
Erobic-Trainerin klagte und gewann zunächst den Prozess. Der RVT ging in die
Berufung. Das
Landessozialgericht stellte im Urteil vom 05.05.06 fest, dass die
Aerobic-Trainerin der Versicherungspflicht unterliegt.
Das
Bundessolzialgericht hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 22.06.05 (B 12
RA 6/04) unter ausführlicher Darlegung der historischen Hintergründe
klargestellt, welche Anforderungen zu stellen sind, damit ein Selbständiger als
Lehrer oder Erzieher in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert
ist.
Unter diese gesetzliche Regelung fallen viele Ihrer Mandanten – im Rahmen der Verjährung werden Beiträge 4 Jahre rückwirkend gefordert. Oftmals in einer Existenz bedrohenden Höhe. Schicken Sie auch diesen Personenkreis zur Beratung, bevor er mit dem RVT Kontakt aufnimmt.
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Dozenten an Volkshochschulen
sind Selbständig - aber
rentenversicherungspflichtig!
Dozenten an Volkshochschulen (VHS) sind nicht als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte zu betrachten. Dies gilt in solchen Fällen, in welchen die Weisungsgebundenheit der Dozenten gegenüber der jeweiligen VHS deutlich schwächer ausgeprägt ist, als dies für ein Beschäftigungsverhältnis typisch wäre. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 30.11.2005 festgestellt.
Eine VHS-Dozentin begehrte Sozialversicherungspflicht
Eine Dozentin einer
Volkshochschule ging ebenso wie die Krankenkasse von einer freiberuflichen
Tätigkeit aus. Die Dozentin erhob daraufhin Klage, denn alles spreche dafür,
dass sie als Scheinselbständige zu betrachten sei. Daraufhin hatte das
Sozialgericht Braunschweig die Klage mit Urteil vom 02.12.2003
abgewiesen.
Urteil des Landessozialgerichts: VHS-Dozenten sind freiberuflich Tätige
Die von der Dozentin gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig eingelegte Berufung ist vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 30.11.2005, L4 KR 7/04, als unbegründet zurückgewiesen worden. Die Begründung des Gerichts: Ob jemand abhängig oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale im konkreten Fall überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag. Die Tatsache, dass eine Dozentin der betreffenden VHS nicht verpflichtet werden kann, in anderen Volkshochschulkursen vertretungsweise einzuspringen, unterscheidet ihre Tätigkeit wesentlich von der Tätigkeit abhängig beschäftigter Lehrer an allgemein bildenden Schulen. Dort können Lehrer schließlich jederzeit zu Vertretungsstunden herangezogen werden. Auch die Tatsache, dass VHS-Dozenten bei auftretenden Vakanzen selbständig für die Vertretung zu sorgen haben, spricht deutlich gegen eine stark ausgeprägte Weisungsgebundenheit. Somit besteht diese Weisungsgebundenheit nicht in dem Ausmaß, wie es im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses üblich ist.
Gesetzgeber
griff ein: GmbH-Gesellhafter nicht
rentenversicherungspflichtig
Der Gesetzgeber hat seine Ankündigung wahr gemacht und kurzfristig die stark kritisierte Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 24.11.2005, B 12 RA 04 R) zur Rentenversicherungspflicht der GmbH-Geschäftsführer mit Rückwirkung korrigiert.
An unerwarteter Stelle – nämlich durch Art. 11 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 – ist die maßgebliche Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI so geändert worden, dass die bisherige langjährige Praxis der Rentenversicherungsträger bei der Beurteilung der Versicherungspflicht der Geschäftsführer einer GmbH nun abgesichert und die Grundsätze aus dem Urteil des Bundessolzialgerichts überholt sind.
Jetzt
gilt: Für die
Beurteilung der Rentenversicherungspflicht des Gesellschafters einer
juristischen Person (GmbH) und/oder Kapitalgesellschaft (KG, GmbH
& Co KG) kommt es
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Noch
Gesellschafter-Geschäftsführer:
auf die
Verhältnisse der Gesellschaft an. Für den Geschäftsführer-Gesellschafter einer
„Regel-GmbH“ mit versicherungspflichtig Beschäftigten und mehreren Kunden ist
damit eine Rentenversicherungspflicht nicht gegeben. Anderes gilt aber
weiterhin für Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH, wenn diese keine Arbeitnehmer
beschäftigt und im Wesentlichen für einen Kunden tätig ist – hier ist der
Geschäftsführer versicherungspflichtig.
Die
Änderung trat am Tag der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Zusätzlich stellt die neue Übergangsregelung des § 229 Abs. 3 SGB VI
sicher, dass die gesetzliche Klarstellung in die Vergangenheit
zurückwirkt. Damit hat der Gesetzgeber die durch das BSG-Urteil ausgelöste
Diskussion gründlich beendet.
BSG-Entscheidung
zur Überbürdung der zweiten Hälfte des Pflegeversicherungsbeitrags auf
Rentner
Das BSG hat entschieden, dass die Überbürdung der zweiten Hälfte des Pflegeversicherungsbeitrags vom Rentenversicherungsträger auf die Rentner nicht verfassungswidrig ist.
Bis zum
31.03.2004 beteiligten sich die Rentenversicherungsträger an dem
Pflegeversicherungsbeitrag aus der Rente zur Hälfte, die andere Hälfte trug der
Rentner. Mit Wirkung vom 01.04.2004 hat der Gesetzgeber dies geändert. Seitdem
haben die Rentner den vollen Beitrag zur Pflegeversicherung von 1,7% der Rente
allein zu tragen, Der Rentenversicherungsträger ist entsprechend entlastet.
Diese Regelung ist in den am 29.11.2006 verhandelten Revionsverfahren als
verfassungswidrig beanstandet worden.
Der
Senat hat die Revisionen in allen vier Verfahren
zurückgewiesen.
Er hat
offen gelassen, ob der durch die bisherige Regelung eingeräumte Vorteil
eigentumsgeschützt war, denn jedenfalls wäre das Eigentumsrecht durch
Neuregelung nicht verletzt. Schutzgut i.S.d. Art. 14 GG sei die
Versicherungsleistung insgesamt, d.h. sowohl die Rentenleistung als auch die
Beteiligung des Rentenversicherungsträgers an der Beitragsleistung zu anderen
Versicherungssystemen, wie hier zur Pflegeversicherung. Da diese
Versicherungsleistung nicht insgesamt beseitigt, sondern lediglich modifiziert
worden ist, sei die Änderung der Rechtslage nach den Grundsätzen zu beurteilen,
nach denen in zulässiger Weise Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt
werden dürfen. Daran gemessen liegt nach Ansicht des BSG eine Verletzung des
Art, 14 GG nicht vor.
Kein
Eigentumsschutz von Renten nach dem Fremdrentengesetz
Die durch das Fremdrentengesetz begründeten Rentenanwartschaften unterliegen nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn ihnen ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten zugrunde liegen, die in den Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt wurden.
Die
durch § 22 Abs. 4 des FRG erfolgte Absenkung der auf dem FRG beruhenden
Entgeltpunkte um 40% ist auch dann verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden,
wenn die Rentenanwartschaft der Berechtigten, die auf rentenrechlichen Zeiten
sowohl in den Herkunftsgebieten als auch in der BRD
beruht.
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Zum Jahresschluß etwas zum Schmunzeln
Brief
eines Gastarbeiters:
An
Suleika!
Suleika, meine liebe Frau!
Ich nix mehr arbeiten am Bau, auch viel Kollega schon
entlassen. Polier sagt: „Nix mehr Geld in Kassen!“ Doch Du nix denken, dies sein
schlimm, - ich trotzdem froh und munter bin, denn Allah hat mich nicht verdammt,
- war gestern schon beim Arbeitsamt! Weil ich noch ein Jahr Aufenthalt, komm ich
nach Hause nicht so bald. Muß meiden noch Moschee und Tempel! – Zeig Arbeitsamt
Papier, - macht Stempel! Das, - ganze Arbeit! . Nix mehr bücken und kann doch
immer Geld Dir schicken. –
Hier scheint mir alles wie verhext, brauch nur noch
schlafen, - Konto wächst!
Und ganz bestimmt bis nächsten Winter zahlt
Arbeitsamt noch Geld für Kinder. Bin schon drei Jahre fort! – Vielleicht hast Du
noch Kinder dort wo ich nix weiß? –
Is ganz egal, Du musst nur melden mir die Zahl und schleunigst schicken
mir nach hier von Amt beglaubigtes Papier. Du sollst mal sehn, wie dann geht
munter Einkommen rauf – und Steuer runter! –
Heut Zahnarzt sagen, ganz gewiß bis Montag hab ich
neu Gebiß. Vielleicht, - wenn es Allahs Wille – bis andern Mittwoch neue Brille!
Das alles macht mir soviel Spaß – weil alles zahlt die Krankenkass! – Wenn
Ostern Oma kommt, - will sehn, dass sie auch kriegt so schöne Zähn. Damit nix
warten muß bei Essen bis Opa fertig hat gegessen, weil es doch immer besser i´s,
- hat jeder eigenes Gebiß! –
Wir hier kleine Kolonie und spielen Karten oft bis
früh. O Deutschland, - schönstes Land der Welt, - Nix Arbeit, - und viel
Stempelgeld!
Ich wohn in Altbau, - noch ganz nett, mit Wasser,
Strom und Plums-Klosett. Ist Zimmerchen auch ziemlich klein, fühl ich mich wohl,
- als wie daheim. Und Hausbesitzer lässt mich walten, kann mir sogar Kaninchen
halten. War erst heute morgen noch eins krank, hab rausgemacht aus
Kleiderschrank, - hab ganzen Tag es noch bewacht und dann am Abend
notgeschlacht! Hab gleich verkauft es weiter, - an Freund! – Auch
Gastarbeiter.
Suleika, - meine liebe Frau hast du auch unser Zelt
geflickt? – Von Geld was ich Dir hab geschickt? Halt Einsamkeit noch ein Jahr
aus, dann bring ich Geld und baue Haus! Vermiete Zelt dann mit viel List an
deutsch Famile, - die Tourist!
Sein ganz verrückt auf weite Welt, - will wohnen in
Nomadenzelt, - will wandern viel in Wüstensand, - weiß nicht, wie schön ist
eigenes Land! Und nun mache ich Schluß, muß senden Dir ganz viele Gruß. Bleib
schön gesund, - grüß alle Lieben, sag ihnen; Ali hat geschrieben! Aus
Deutschland bestes Land der Welt – wo man für Faulheit kriegt noch Geld!
Denn, - wenn Vertrag hier ist am Ende
- komm ich in Heimat, noch mit Rente! Vorbei ist Not und Elend
alles. O
Deutschland, - Deutschland, - über alles!
Wir wünschen Ihnen damit
ein
frohes Weihnachtsfest
und
einen guten Rutsch
ins neue
Jahr 2007
Hellwig
& Hellwig
Kanzlei
für Rentenberatung